Bei der heutigen Sitzung des Bayerischen Landtags kam der Gesetzesentwurf der AfD-Fraktion zur Änderung des Bayerischen Verfassungsschutzgesetzes (BayVSG) zur zweiten Lesung. Der Entwurf sieht vor, dass der Grundsatz weltanschaulicher Neutralität des Staates, insbesondere in der Öffentlichkeitsarbeit seiner Institutionen, konsequent beachtet und sichergestellt wird. In Bayern muss Meinungsfreiheit herrschen und die Chancengleichheit politischer Parteien gewährleistet sein. Zur Durchsetzung dieser Ziele soll der Verfassungsschutz künftig auch das behördliche Handeln beobachten. Zudem ist das Schutzgut der freiheitlich demokratischen Grundordnung in Anlehnung an diesbezügliche Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu definieren.
Dies erläutert der innenpolitische Sprecher der AfD-Fraktion, Richard Graupner, wie folgt:
„Dass überhaupt eine Notwendigkeit für diesen Gesetzesentwurf besteht, wirft bereits ein bezeichnendes Licht auf den Zustand unserer Demokratie! Der Verfassungsschutz wird derzeit grundgesetzwidrig als verlängerter Arm der etablierten Parteien missbraucht, um eine demokratische Oppositionspartei zu diffamieren. Zu diesem Zweck operiert diese Behörde mit unscharfen und dehnbaren Begriffen wie einer ‚gruppenbezogenen Menschenfeindlichkeit‘ oder dem Totschlagargument eines ‚Angriffs auf die Menschenwürde‘. Dabei übernimmt sie ideologische Deutungsmuster aus dem linken oder gar linksextremen Spektrum, die als grundgesetzlich geboten dargestellt werden. Anstatt die Verwendung von ‚Sprachcodes‘ und ‚Chiffren‘ zu beanstanden und Äußerungen, die Vertretern des linken Spektrums missfallen, einen extremistischen Sinn zu unterstellen, besteht die eigentliche Aufgabe des Verfassungsschutzes darin, Bestrebungen zu beobachten, die tatsächlich – vor allem mit gewaltsamen Mitteln – auf eine Abschaffung der freiheitlich demokratischen Grundordnung abzielen.
Dieser skandalösen Praxis will unser Gesetzesvorschlag einen Riegel vorschieben. Daher fordern wir, dass der Verfassungsschutz künftig auch das behördliche Handeln auf seine Verfassungsmäßigkeit überprüft. Darüber hinaus verlangen wir eine Anpassung des Begriffs der ‚verfassungsfeindlichen Bestrebung‘ an die in Paragraf 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes vorgelegte Definition. Die Beobachtungskriterien des Verfassungsschutzes müssen jedem politischen Missbrauch entzogen und objektiv nachvollziehbar ausgestaltet werden.“